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DGUV Vorschrift 2 Berechnung

Mehr als 30 Stunden / Woche
Zwischen 20 und 30 Stunden / Woche
Weniger als 20 Stunden / Woche

Berechnete Anzahl Mitarbeiter

Kosten für Arbeitssicherheit

Kosten für Betriebsarzt

Kosten Gesamt

Einsatzzeit für Grundbetreuung ermitteln

Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung hängen von der Zahl der Beschäftigten und der Zuordnung der Betriebsart zu einer Betreuungsgruppe ab.

Arbeitsschritte

  • Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind (Leiharbeiter). In Heimarbeit Beschäftigte nach §2 Abs.2 Nr.3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt.* Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (beispielsweise Fremdfirmenmitarbeiter).
  • Berücksichtigen Sie bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten, Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75.
* Im Einzelfall behält sich die BGHW eine Prüfung von Voraussetzungen auf Heimarbeit vor (nach § 2 HAG).

Das Gefährdungspotenzial beeinflusst den Betreuungsaufwand:

In Betrieben mit einem höheren Gefährdungspotenzial ist für die Erfüllung der Aufgaben ein höherer Zeitaufwand erforderlich, als in Betrieben mit einem niedrigeren Gefährdungspotenzial. Daher werden alle Betriebe in Deutschland einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet.

Die Zuordnung basiert auf einem ein normierten Schlüssel nach Wirtschaftszweigen (WZ-Schlüssel).

Die DGUV Vorschrift 2 gibt für jede Betreuungsgruppe die erforderliche Einsatzzeit pro Beschäftigtem und Jahr für die Grundbetreuung vor.

Die Zuordnung der Mitgliedsunternehmen der BGHW zu den Gruppen können Sie der folgenden Übersicht entnehmen:

Gruppe II
WZ Code Betriebe der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel)
38.1Sammlung von Abfällen
38.21 Abfallbehandlung und -beseitigung
38.38 Rückgewinnung
45.4 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern
46.77 Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen
52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr (z.B. Speditionen, Umschlagsunternehmen & Hafenverwaltungen)

WZ Code Betriebe der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel)
45.1 Handel mit Kraftwagen
45.3 Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
46 Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
46.44 Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen
47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
58 Verlagswesen

Für die drei Gruppen sind folgende Einsatzzeiten für die Grundbetreuung festgelegt worden:

Einsatzzeit in Stunden (pro Jahr und Beschäftigtem)
Gruppe I 2,5
Gruppe II 1,5
Gruppe III 0,5
  • Ein Betrieb - im Sinne der DGUV Vorschrift 2 - ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. In einem Filialunternehmen werden die Zentrale und alle Filialen als ein Betrieb zusammengezählt.

    Ausnahme: Filialen, die in eigener Rechtsform geführt werden. Diese zählen separat.
  • Die Eingruppierung eines Betriebs zu einer Betreuungsgruppe - nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 – erfolgt in Abhängigkeit des jeweiligen Betriebszwecks. Die Tätigkeit spielt hierbei keine Rolle. Eine ausführlichere Darstellung der oben aufgeführten WZ-Codes und ihrer Unter-Codes finden Sie in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2.

    Eine vollständige Liste der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger führt die DGUV.
Multiplizieren Sie, die im 1. Schritt ermittelten Beschäftigtenzahl im Betrieb, mit der im 2. Schritt verbindlich vorgegebenen Einsatzzeit für die Betreuungsgruppe.

Die Grundbetreuung erfolgt im Zusammenspiel von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa). Sie muss sowohl von der Sicherheitsfachkraft als auch vom Betriebsmediziner erbracht werden. Es ist die Aufgabe des Unternehmers, die konkrete Aufteilung zwischen beiden Arbeitsschutzexperten festzulegen. Hierbei muss er sich vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Die betrieblichen Interessenvertretung hat bei diesem Verfahren ein Recht auf Mitwirkung. Die vereinbarten Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert werden.

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